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Rauchmelder retten Leben, so viel ist bekannt. Doch wenn es um die Nutzung der kleinen Lebensretter geht, stellen sich viele Menschen die Frage, welche gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein müssen. Wir klären auf.

Jährlich sterben in Deutschland ca. 500 Menschen bei Wohnungsbränden. Dabei werden zwei Drittel der Opfer im Schlaf von den Flammen überrascht. Die häufigste Todesursache definiert sich dabei über Rauchvergiftungen. Denn nachts schläft auch unser Geruchssinn tief und fest. Sobald sich der Rauch in der Wohnung ausbreitet, wird dieser von den Schlafenden nicht wahrgenommen. Zwei bis drei Atemzüge reichen aus, um in eine tiefe Bewusstlosigkeit zu fallen, welche schließlich zum Tod führt. Der Körper reagiert im Schlaf zwar nicht auf Gerüche, jedoch blitzschnell auf Geräusche.
Ein Rauchmelder rettet richtig installiert und regelmäßig gewartet, Leben!
Rauchmelder sind nur so groß wie eine Untertasse und mit feinen Sensoren ausgestattet, welche in der Luft befindliche Partikel erkennen und die Schlafenden mit einem lauten Signalton aus den Schlaf reißt. Der Alarm wird dabei so schnell ausgelöst, dass Betroffene genug Zeit haben die Wohnung zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen. Und auch die Installation ist kinderleicht. Da stellt sich natürlich die Frage, warum in Deutschland noch immer so wenig Haushalte mit den kleinen Lebensrettern ausgestattet sind.
Die Rauchmelderpflicht in Deutschland: Versicherung für den Notfall
Seit einigen Jahren besteht in vielen Bundesländern die Pflicht, bestimmte Räume mit Rauchmeldern auszustatten. Rheinland-Pfalz gilt dabei als Vorreiter, da die Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten bereits im Jahr 2003 eingeführt wurde. In den Folgejahren haben sich viele Bundeländer diesem Beispiel angeschlossen.
Später Nachzügler ist die Landeshauptstadt. In Berlin müssen Häuser und Wohnungen zum Erstbezug mit Rauchmeldern ausgestattet sein, wenn mit deren Bau erst nach dem 31.12.2016 begonnen wird. Das betrifft auch Wohnbauten, welche in Form von Nutzungsänderungen oder Tilgungen umfassend saniert werden. Alle anderen Wohnbauten wie zum Beispiel vermietete oder selbst genutzte Wohnungen und Einfamilienhäuser müssen nachgerüstet werden. Die Frist wurde auf den 31.12.2020 festgelegt.
Und auch Brandenburg gilt als Nachzügler, wenn es um die Rauchmelderpflicht geht. Hier müssen Wohnungen und Häuser zum Erstbezug mit Rauchmeldern ausgestattet sein, wenn mit deren Bau nach dem 30.06.2016 begonnen wird. Wie in Berlin, sind auch Wohnbauten von der Rauchmelderpflicht betroffen, wenn diese umfassenden Sanierungen unterliegen. Alle anderen Wohnbauten müssen ebenfalls bis zum 31.12.2020 mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
Und auch wenn inzwischen alle Bundesländer der Rauchmelderpflicht unterliegen, bedeutet das noch lange nicht dass sich in jedem Wohnobjekt mindestens ein Rauchmelder befindet. Die exakten Bestimmungen zur Rauchmelderpflicht divergieren von Land zu Land. Diese Unterschiede werden insbesondere bezüglich der Frist deutlich. Die Verordnung sieht vor, dass auch Bestandsbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen. Zwar wurden bereits zahlreich neu erbaute Häuser mit Rauchmeldern ausgestattet, jedoch fehlenden die wichtigen Lebensretter in vielen älteren Gebäuden. Für diese Objekte gibt es Sonder- und Übergangsregelungen. Die Fristen bis wann ältere Gebäude mit Rauchmeldern ausgestattet sein müssen, unterschieden sich von Land zu Land sehr stark.
In vielen Bundesländern wurde die Nachrüstung längst praktiziert. In Thüringen läuft die letzte Frist erst im Jahr 2018 aus. Es wird jedoch nicht vorgeschrieben, dass jeder Raum mit einem Rauchmelder ausgestattet werden muss. Die Rauchmelderpflicht schreibt vor, dass folgende Räume mit einem Rauchmelder ausgestattet werden müssen:
- Schlafräume
- Kinderzimmer
- Flure
Wer ist für die Installation verantwortlich?
Rauchmelderpflicht hin oder her, grundsätzlich muss klar sein, wer diese Bestimmung umzusetzen und somit die Verantwortung dafür zu tragen hat:
- Eigentümer
- Mieter
- Bauherr
Die Rauchmelder können von Eigentümer, Mietern und Vermietern selbst angebracht werden. Alternativ muss ein Fachmann mit der Installation beauftragt werden. Eine Ausnahme stellt das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern dar. Hier ist immer der Mieter beziehungsweise der Eigentümer des Hauses für die Installation verantwortlich. Zumindest wenn er selbst der Bewohner ist.
Und auch wenn die Installation der Rauchmelder in allen Bundesländern klar geregelt ist, so stellt sich zudem die Frage nach der Wartung. Handelt es sich um ein qualitativ hochwertiges Gerät, ist eine Mindestlebensdauer von zehn Jahren zu erwarten. Doch niemand möchte das Risiko eingehen, dass der Rauchmelder im Ernstfall versagt und ein schwerer Schaden daraus resultiert. Deshalb sollten Rauchmelder regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. In folgenden Bundesländern wurde gesetzlich bestimmt, dass der Mieter selbst für die uneingeschränkte Betriebsbereitschaft seiner Rauchmelder verantwortlich ist:
- Bayern
- Bremen
- Hessen
- Niedersachsen
- Schleswig-Holstein
In den übrigen Bundesländern muss der Vermieter beziehungsweise der Eigentümer dafür Sorge tragen, dass die Rauchmelder zu jeder Zeit funktionstüchtig sind. Da sich dieses Unterfangen nicht immer so leicht realisieren lässt, übertragen viele Vermieter die Instandhaltungspflicht unter Verwendung einer im Mietvertrag aufgeführten Klausel an ihre Mieter. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Vermieter damit aus seiner Pflicht entlassen ist. Der Vermieter muss dennoch gewährleisten, dass der Mieter in der Lage ist, die Geräte fachgerecht instandzuhalten. Alternativ muss dieser eine Firma damit beauftragen.
Welche Anforderungen muss ein Rauchmelder erfüllen?

Seit 2008 dürfen in Deutschland nur noch Rauchmelder verkauft werden, welche nach der DIN EN 14604 geprüft und zertifiziert wurden. Folgende Einrichtungen gelten in Deutschland u. a. als anerkannte Zertifizierungsstellen:
Die Angabe über das Unternehmen welches den Rauchmelder geprüft hat, ist neben der entsprechenden Zertifikatsnummer direkt auf dem Gerät zu finden. Ein weiteres Kriterium definiert sich über das CE-Zeichen. Ausschließlich Hersteller welche alle Vorgaben erfüllen, dürfen ihre Produkte damit auszeichnen. In diesen Firmen wird die Produktion der Rauchmelder überwacht und regelmäßig überprüft.
Hinweis: Das CE-Zeichen gibt lediglich an, dass der Rauchmelder den EG-Richtlinien entspricht und damit innerhalb der EU verkauft werden darf.
Merkmale nach DIN EN 14604
Folgende Kriterien muss ein Rauchmelder nach DIN EN 14604 erfüllen:
- Der Signalton muss eine Mindestlautstärke von 85 dB erreichen
- Das Gerät muss über einen Testknopf verfügen
- Der anstehende Batterie-Austausch muss 30 Tage vorher signalisiert werden
- Die Rauchmess-Kammer muss von allen auslösbar sein
- Die Öffnungen der Rauchmess-Kammer dürfen nicht größer als 1,3 mm sein
Das zusätzliche Qualitätsmerkmal „Q“
Das auf den Rauchmeldern zusätzlich angegebene Qualitätsmerkmal Q ist kein Ersatz für die DIN EN 14604. Es handelt sich dabei um ein unabhängiges Qualitätszeichen, welches seit 2012 vergeben wird. Das Q gilt als Ergänzung der bestehenden Anforderungen der DIN EN 14604. Das bedeutet, dass ein Rauchmelder der mit einem zusätzlichen Q versehen ist, weit über die vorgeschriebenen Anforderungen hinaus geht und damit für den Langzeiteinsatz geeignet ist.
Folgende Leistungsmerkmale werden dem Q zugewiesen:
- Reduktion von Fehlalarmen und geprüfte Langlebigkeit
- Erhöhte Stabilität
- Fest verbaute Jahresbatterie